- Arbeitgeberdarlehen
- ⇡ Darlehen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer.- Steuerliche Behandlung: (1) Bei echten Darlehen, bei denen eine angemessene Verzinsung und regelmäßige Rückzahlungsraten vereinbart wurden, wird keine Lohnsteuerpflicht ausgelöst. (2) Hat der Arbeitgeber Teile des ⇡ Arbeitsentgeltes durch ein A. getarnt (nicht rückzahlbare Beträge), entsteht Lohnsteuerpflicht im Zeitpunkt der Darlehenshergabe (⇡ sonstige Bezüge). (3) Bei Rückzahlung eines bereits versteuerten Darlehens liegen abzugsfähige ⇡ Werbungskosten für den Arbeitnehmer vor. (4). Ein später erlassenes, ursprünglich echtes Darlehen wird im Zeitpunkt des Verzichts zu steuerpflichtigem ⇡ Arbeitslohn. (5) Bei zinslosem A. oder einem besonders günstigen Zinssatz ist Zinsersparnis u.U. als ⇡ geldwerter Vorteil Arbeitslohn. Bei der Versteuerung kann der Zinsvorteil nach § 8 III EStG anhand der Konditionen bewertet werden, die der Arbeitgeber für Darlehn an Fremde verlangt, oder eine Pauschalversteuerung nach § 40 I EStG beantragt werden. In diesem Fall wird ein Zinsvorteil unterstellt, soweit der Darlehnszins (Effektivzins) 5 Prozent unterschreitet (R 31 XI LStR).- Ausnahmen von der Steuerpflicht der Zinsvorteile: (1) Unabhängig von der Zwecksetzung, wenn die Summe der im Zeitpunkt der Lohnzahlung noch nicht getilgten Darlehen 2.600 Euro nicht übersteigt; ist die Darlehenssumme bzw. der -rest höher als 2.600 Euro, so ist die Zinsersparnis in voller Höhe steuerpflichtig. (2) Eine frühere Befreiungsregelung für Baudarlehn des Arbeitgebers für Wohnungserwerb des Arbeitnehmers wurde 1989 abgeschafft; die Übergangsregelung verlor Ende 2000 ihre Bedeutung.
Lexikon der Economics. 2013.